AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

AMBIO GmbH
Speicherofen & Kamin GmbH
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Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin unsere AGBs aufgrund von ständig rechtlichen Veränderungen anzupassen:

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die Angebote des Lieferers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden "Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen". Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluß widerspricht.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt. Zu einem Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sowie nähere Beschreibungen, sind nur annähernd maßgebend und dienen der genaueren Beschreibung und Festlegung des Liefergegenstandes. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Diese Angaben stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes dar. Der Lieferer behält sich Änderungen von Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes bis zur Lieferung vor.

3. Preise und Zahlungen

a) Preise gelten ab Lieferwerk ohne Verpackung und Transport und gelten nicht für Nachbestellungen.

b) Grundlage der Preise sind die Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Erhöhen sich diese Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, ist der Lieferer zu entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises berechtigt. Die Einzelnen Kostenelemente und deren Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absenken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu berücksichtigen. Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers zum Rücktritt nicht hergeleitet werden.

c) Treten bei einem Liefertag, welcher 4 Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein, wie oben unter b) dargestellt, erhält sich der Lieferer eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Bestellers vor.

Auch hier müssen die einzelnen Kostenelemente und deren Steigerung bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden, sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absenken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu berücksichtigen.

Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers zum Rücktritt nicht hergeleitet werden.

d) Der vereinbarte Lieferpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, unbeschadet einer etwaigen anderweitigen Abrede. Zahlungen an Reisende oder Vertreter des Lieferers sind ohne schriftliche Inkassovollmacht unzulässig. Verpackungs-, Transport- und Montagekosten sind sofort nach Rechnungserhalt netto zur Zahlung fällig.

4. Aufrechung und Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung mit den Gegenforderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen.      
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen sowie solchen, die auf dem gleichen Vertragverhältnis beruhen.

5. Verzug

a) Bei Überschreiten der Zahlungsfristen oder bei nachträglicher Stundung werden gesetzliche Zinsen berechnet.

b) Wenn der Besteller einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder wenn dem Lieferer eine wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, welche den Zahlungsanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für Benutzung des Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

c) Wenn der Besteller auch ansonsten seinen Zahlungspflichten nach Mahnung mit Setzen einer angemessenen Frist zur Zahlung nicht nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Lieferzeit

a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat.

b) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung (d. h. in Quantität und Qualität gemäß der mit dem Kunden vereinbarten Lieferung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

c) Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem § 6 Abs. (1) der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche, bestehen in diesem Fall nicht.

d) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

7. Gefahrübergang und Entgegennahme

Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
Verzögert sich der Versand, der nach Wahl des Lieferers durch Bahn oder Spedition erfolgen kann, infolge von Umständen, die der Besteller zu vertraten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 7 entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

8. Haftung für Mängel der Lieferung

a) Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, wird diese nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder neu geliefert, ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Aufstellung, unsachgemäße Pflege, unsachgemäßen Anschluss natürliche Abnutzung oder Austauschwerkstoffe entstehen.

d) Im Falle der Gewährleistung, also Nachbesserung oder Neulieferung, trägt der Lieferer alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch erhöht werden, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Eine Frist zur Nacherfüllung muss nicht gesetzt werden, wenn der Lieferer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, wenn der Lieferer die Leistung nicht zu dem im Vertrag bestimmten Termin und innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt hat und der Käufer den Fortbestand des Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Die oben aufgeführten Rechte stehen dem Käufer auch dann zu, wenn der Lieferer die Nacherfüllung verweigert oder diese ihm unzumutbar ist.

9. Haftung

Der Lieferer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferers oder auch einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

Der Lieferer haftet weiter uneingeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.

Auch haftet der Lieferer dann, wenn das Gesetz dies zwingend vorschreibt, wie etwa das Produkthaftungsgesetz.

Bei sonstigen fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferer auch für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Besteller vertrauen darf.

Im Falle der Haftung für wesentliche Vertragspflichten ist der Schaden der Höhe nach beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.

Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, die obigen Regelungen gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

10. Verjährung

Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang, die gesetzliche Frist gilt jedoch, als das Gesetz für Sachmängelansprüche bei Bauwerken und für Sachen für Bauwerke eine längere Frist vorschreibt, wie auch für den Rücktrittsanspruch des Bestellers nach § 478, 479 BGB.“

Die gesetzliche Verjährung gilt ferner in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers sowie arglistigem Verschweigen eines Mangels.

11. Eigentumsvorbehalt

a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln, insbesondere auch auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern.
Eventuelle Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig und sorgfältig durchführen.

b) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um den Lieferer die Ausübung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen.
Im Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der Besteller für entstehenden Ausfall des Lieferers.

c) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Bruttokaufpreises der Forderung des Lieferers an diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehen.
Dies unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden.
Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, hiervon unberührt bleibt die Befugnis des Lieferers, die Forderungsabtretung offen zu legen und die Forderungen selbst einzuziehen.
Dies unterbleibt, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt wird.
In diesem Fall ist der Hersteller verpflichtet, unverzüglich dem Lieferer alle erforderlichen Angaben zu dessen Käufern zu machen und die nötigen Unterlagen auszuhändigen und dem Lieferer die Offenlegung der Abtretung zu ermöglichen.

d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen.
Werden die Waren mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirkt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Forderung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt der Eigentumsvorbehalt vollumfänglich weiter.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes befugt.
Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser Vorbehaltswaren schon jetzt an den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder verarbeitet weiter veräußert wird.

e) Werden die gelieferten Waren mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt er das Eigentum an der neuen Sache wiederum im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, der Besteller verwahrt das Allein- oder Miteigentum des Lieferers für diesen.

f) Werden die gelieferte Ware oder daraus hergestellten Gegenstände oder Sachen vom Besteller weiter veräußert oder direkt bzw. nach Veränderung in ein Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Dritten werden, so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer oder Dritte auf den Lieferer zur Sicherung seiner Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.

g) Der Lieferer gibt ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

12. Sonstiges

a) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

b) Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes, wird bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers als Gerichtsstand vereinbart, dem Lieferer ist es jedoch unbenommen, am Sitz des Bestellers zu klagen.

c) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

d) Sämtliche weiteren eventuellen Vereinbarungen außerhalb der Auftragsbestätigung sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren, dies gilt auch für Änderungen und/oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages, bzw. der Auftragsbestätigung.

Dies gilt auch für Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Der Auftrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam, die unwirksame Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.